Lebensversicherung kündigen – den „ewigen Widerruf“ nutzen!

Lebensversicherung / Alter / Quelle: Pixabay, lizenezfreie Bilder, open library: https://pixabay.com/de/person-mann-frau-menschen-paar-3553814/ Lebensversicherung / Alter / Quelle: Pixabay, lizenezfreie Bilder, open library: https://pixabay.com/de/person-mann-frau-menschen-paar-3553814/

Unter bestimmten Umständen lassen sich auch ältere Lebensversicherungen noch heute widerrufen. Der Widerruf führt letztlich zur vollständigen Rückabwicklung.

Vor allem wegen sinkender Zinsen und gleichzeitig steigender Kosten denken möglicherweise auch Sie über eine Kündigung Ihrer Lebensversicherung nach. Wenngleich die Entscheidung nachvollziehbar ist, handelt es sich beim sogenannten Rückkauf meist um den teuersten Weg, eine laufende Police aufzulösen. Besser und deutlich lukrativer ist in der Regel der „ewige Widerruf“, der bei vielen Lebensversicherungen noch Jahrzehnte nach dem Abschluss in Frage kommt.

Kündigung der Lebensversicherung: Form, Frist und Rückkaufswert

Die Kündigung einer Lebensversicherung führt zum Rückkauf des Vertrages durch die Versicherungsgesellschaft. Konkret „kauft“ der Versicherer die gesamte Police vom Kunden zurück, wobei die Kündigung strengen gesetzlichen Vorgaben unterliegt. Denn der Gesetzgeber verpflichtet den Versicherer unter anderem, dem Versicherten den sogenannten Rückkaufswert auszuzahlen. Er ist mit einem Kaufpreis vergleichbar.

Damit die Kündigung wirksam wird, müssen die Kunden Form und Frist einhalten. Beide Vorgaben finden sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), die sie zusammen mit dem Versicherungsschein erhalten haben. In der Regel muss die Kündigung drei Monate vor dem Ende des Versicherungsjahres und in Schriftform (Brief oder Fax) beim Versicherer eingehen.

Achtung: Das Versicherungsjahr entspricht nicht dem Kalenderjahr, sondern beginnt mit dem Abschluss der Police. Es dauert 12 Monate, endet aber in den meisten Fällen nicht am 31.12.

Der Rückkaufswert wird immer nach erfolgreicher Kündigung ausgezahlt. Er ermittelt sich als Summe der Versicherungsbeiträge und Zinsen abzüglich der angefallenen Kosten. Zusätzlich kann der Versicherer eine Stornopauschale (= Kündigungsgebühr) in Abzug bringen. In den meisten Fällen erzielen Sie mit der Kündigung einen Verlust, denn kapitalbildende Lebensversicherungen

  • werfen kaum mehr nennenswerte Zinsen und Überschüsse ab,
  • sind aber gleichzeitig sehr teuer – der „Löwenanteil“ der Abschluss- und Verwaltungskosten wird vom Versicherer dabei in den ersten Vertragsjahren unmittelbar von den eingezahlten Beiträgen abgezogen.

Je früher Sie Ihre Police kündigen, desto höher ist dabei der Verlust. Sie sollten sich entsprechend nicht für die Kündigung entscheiden, bevor Sie mögliche Alternativen geprüft haben. Relevant ist an dieser Stelle vor allem der „ewige Widerruf“, der aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen möglich ist. 

Der „ewige Widerruf“ bei der Lebensversicherung

Zahlreiche Lebensversicherungen aus den Abschlussjahren 1994 bis 2007 lassen sich noch heute widerrufen. Der Widerruf führt – anders als die Kündigung – nicht zu einer nachträglichen Auflösung des Vertrags, sondern zu einer vollständigen Rückabwicklung. Sie werden also so gestellt, als hätten Sie die Lebensversicherung niemals abgeschlossen.

Möglich ist der „ewige Widerruf“, wenn der Versicherungsschein bzw. die in ihm enthaltene Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht. Denn in diesen Fällen konnte die Widerrufsfrist nie beginnen und in der Folge auch nicht enden.

Widerrufen ein Kunde oder eine Kundin eine Lebensversicherung, erhalten er oder sie im Schnitt mehrere tausend oder sogar zehntausend Euro über dem Rückkaufswert ausgezahlt. Denn der Versicherer darf kaum Kosten vom Vertragsvermögen abziehen und muss die tatsächlich erzielte Rendite auszahlen. Möglich ist der „ewige Widerruf“ unter anderem bei der „Ergo Lebensversicherung AG“, da der Versicherer hier nach Aussage der „helpcheck GmbH“in Düsseldorf eine Widerrufsbelehrung genutzt habe, die dem Deutlichkeitsgrundsatz des § 8 Abs.2 Nr.2 VVG nicht entspreche.

Bei Anbietern wie „helpcheck“ können Versicherte Ihren Vertrag kostenfrei auf die Widerrufsmöglichkeit prüfen lassen und gegebenenfalls Ansprüche durchsetzen. Ein Honorar fällt laut helpcheck nur im Erfolgsfall an. Die Versicherten trügen kein Kostenrisiko, versichert das Unternehmen.

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