Rohe Gewalt unter Flüchtlingen

In den Flüchtlingslagern werden Frauen und Kinder Opfer roher Gewalt. Die Polizei warnt: Politik und Justiz ermunterten zu Straftaten. Die Rechtslage ist brandgefährlich.

Wer hätte das gedacht? Wenn die deutsche Polizeigewerkschaft gewalttätige Strukturen in Asylunterkünften beklagt[1] und dafür auch noch beim Mitteldeutschen Rundfunk (MDR), einem ARD-Ableger, die mediale Aufmerksamkeit findet, dürfte es ab sofort schwierig werden, die immer wieder auftretenden Auseinandersetzungen als bedauerliche Einzelfälle herunterzuspielen.

Polizeigewerkschafter Rainer Wendt führt die Kämpfe und Ausschreitungen vorwiegend auf religiös und politisch motivierte Konflikte zurück und ist davon überzeugt, dass kriminelle Gruppen die sich nach Ethnien, Religion oder Clan-Strukturen organisieren, den jeweils eigenen Führungsanspruch durchzusetzen versuchen.

Sunniten gegen Schiiten oder Salafisten

Wendt scheint überzeugt, dass es sich bei dem überwiegenden Teil der Gewalttaten um innermuslimische Auseinandersetzungen handelt. So etwa kämpften Sunniten gegen Schiiten oder Salafisten unterschiedlicher Ausprägung gegeneinander. Sie wollen erzwingen, dass Frauen einen Schleier tragen und Männer regelmäßig beten. Sie wollen all dies nicht nur durchzusetzen, sondern anschließend auch überwachen.

Der Gewerkschaftschef beklagt vor allem die besonders vielen Übergriffe gegen Frauen und allein reisende Kinder und Jugendliche, die von Missbrauch und Vergewaltigung betroffen sind, wobei sich das wahre Ausmaß der Gewalt nur schätzen lasse, weil Frauen und Kinder oft aus Angst keine Anzeige erstatteten.

Die Polizei sieht sich bei der ansatzweisen Lösung dieser Probleme alleine gelassen:

„Wenn diese Gruppen nachts aufeinander losgehen, schlafen all diejenigen, die am Hauptbahnhof in München zur Begrüßung applaudiert haben. Aber die Polizei ist dann noch wach und steht mittendrin.“

Der DPolG-Vorsitzende fordert eine schnelle Abschiebung gewalttätiger Flüchtlinge. Seine facettenreiche Darstellung stellt jedoch nur einen Teil der Verwerfungen dar und spart etwa häufiger zu beobachtende Auseinandersetzungen mit der als sehr aggressiv wahrgenommenen Gruppe gewaltbereiter albanischer Flüchtlinge gegen muslimisch orientierte Mitbewohner aus.

Weiterer Konfliktstoff zwischen den Bewohnern der Asylunterkünfte ist jedoch auch dem Umstand geschuldet, dass es sich um Menschen handelt, die zum Teil traumatische Erfahrungen haben, sich oft psychisch oder physisch nicht in der Lage sehen in einer Gemeinschaftsunterkunft zu leben oder bei denen religiöse bzw. ethnische Besonderheiten einem dichtgedrängten Heimleben widersprechen.

Kein Happy End

Ungeachtet der Problematik, dass angesichts der Flüchtlingsinvasion die vorhandenen Kapazitäten bei den Unterbringungsmöglichkeiten offenbar nicht ausreichen, erscheint es geboten, bei der Unterbringung der Menschen darauf zu achten, dass vorwiegend homogene Gruppierungen hinsichtlich religiöser Orientierung oder ethnischer Gemeinsamkeiten in den Flüchtlingsheimen untergebracht werden. Solche Maßnahmen würden vermutlich dazu beitragen, Konfliktpotentiale zu entschärfen.

Man gewinnt jedoch zunehmend den Eindruck, dass bei den für die Zuweisung verantwortlichen Leitstellen, schlichtweg entsprechende Kompetenzen hinsichtlich heterogener Kulturen und/oder religiöser Ausrichtungen der Migranten, die zwischenzeitlich aus mehr als achtzig Ländern sowohl nach Sicherheit als auch nach „Milch & Honig“ streben, nicht vorhanden sind.

Wer diese Einschätzung nicht teilen möchte oder gar von Diffamierung der in Rede stehenden Beamten sprechen mag, sollte statt dessen mal ganz spontan über die Kernpunkte des „Kanun“ oder des „Madhhab-Systems“ im Islam referieren.

Mit politischen Schönwetterreden, Betroffenheitsrhetorik oder Gesetzesänderungen wird man die hier dargestellten und viele weitere Probleme keinesfalls entschärfen, sondern auf Sicht dafür sorgen, dass insbesondere bei den zahlreichen ehrenamtlichen Helfern der Eindruck reifen könnte, dass bei den Erzählungen der Refugee-Welcome-Aktivisten kein Happy-End zu erwarten ist.

Straftäter bleiben in Deutschland

Bei dem Polizei-Gewerkschafter, der sich mit seiner mutigen Analyse vermutlich keine Freunde machen wird, scheint sich dieser ernüchternde Eindruck bereits zu verstetigen.

Im Übrigen macht die deutsche Rechtslage die Sache nicht leichter. Zwar droht einem Asylbewerber die Abschiebung, wenn er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wird. Doch gibt es in einem solchen Fall ein „Aber“, nämlich die Prüfung, ob tatsächlich abgeschoben werden kann. Gilt der Herkunftsstaat als nicht sicher, bleiben auch Straftäter in Deutschland.

Diese Bewertung ergibt sich u.a. aus den Vorschriften der Artikel 50 bis 60a des Aufenthaltgesetzes. Beispielhaft sei an dieser Stelle der Artikel 60 „Verbot der Abschiebung“[2] zitiert:.

  • (1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes angefochten werden..
  • (2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend..
  • (3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung..
  • (4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden..
  • (5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist..
  • (6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen..
  • (7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen..
  • (8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes erfüllt..
  • (9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt..
  • (10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

Änderung und Beschleunigung von Asylverfahren

Im Lichte dieser Erkenntnisse ist die Behauptung von Bundesinnenminister, Dr. Thomas de Maizière erneut zu bewerten:

„Wir wollen die Verfahren beschleunigen, damit schnell klar ist, dass diejenigen, die bleiben, integriert werden, und diejenigen, die nicht bleiben dürfen, schnell unser Land verlassen.“

An der Stelle sei jedoch auf die von der Bundesregierung beschlossene Änderung und Beschleunigung von Asylverfahren hingewiesen, die vorsieht, dass die Landesregierungen notwendige Rückführungen von vollziehbar Ausreisepflichtigen aus humanitären Gründen zukünftig nur noch für maximal 3 Monate aussetzen können.

Der Beschluss sieht auch vor, dass für vollziehbar Ausreisepflichtige, die unter keinen Umständen für ein Bleiberecht in Betracht kommen und deren Ausreisedatum und Reisemöglichkeit feststehen, die Leistungsgewährung auf die Zeit bis zu diesem Datum zu befristen ist. Nimmt der vollziehbar Ausreisepflichtige die Ausreisemöglichkeit schuldhaft nicht wahr, erhält er fortan grundsätzlich nur noch Leistungen zur Deckung seines Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie an Mitteln zur Körper- und Gesundheitspflege.

Aus den dargelegten Fakten mag man im Hinblick auf eine wünschenswerte und stringente Umsetzung von Abschiebeverfahren seine Schlüsse ziehen. Zu der aus meiner Sicht nach wie vor wahrzunehmenden brandgefährlichen Rechtslage sei noch einmal der Vorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft, Rainer Wendt zitiert und damit all jenen, die sich um einen negativen Wandel in unserer Gesellschaft sorgen, aus dem Herzen spricht:[3]

„Die Nachsicht von Politik und Justiz wird unter den Tätern als Ermunterung und Einladung verstanden, weitere Straftaten zu begehen. Und wenn sie dadurch im Asylverfahren sogar noch begünstigt werden, hat das mit Rechtsstaatlichkeit nichts mehr zu tun, es ist ein Stück aus dem politischen Tollhaus dieser Tage“.

Übrigens: Nach derzeitiger Planung sollen die entsprechenden Gesetzesinitiativen am 15. Oktober in 2. und 3. Lesung des Deutschen Bundestags beraten und danach den Abgeordneten zur Abstimmung vorgelegt werden. Für den 16. Oktober ist die Einholung der Zustimmung des Bundesrates vorgesehen, womit aus heutiger Sicht noch etwas Zeit bleibt um die Länder Brandenburg und Thüringen von der Notwendigkeit ihrer Zustimmung zu überzeugen. Nach Unterzeichnung des dann vorliegenden Gesetzes durch den Bundespräsidenten soll das Gesetz am 1. November in Kraft treten.

Anmerkungen

[1] http://www.mdr.de/nachrichten/asyl-unterkuenfte-kriminalitaet-wendt100.html

[2] http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__60.html

[3] http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/kriminelle-fluechtlinge-polizeigewerkschaft-warnt-vor-selbstjustiz-gegen-asylbewerber/12385768.html

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