Ratgeber gegen die Staatsgewalt

Absoluter Mainstream-Irrsinn: n-tv teilt Lesern seiner Website mit, wie sie sich bei Hausdurchsuchungen richtig verhalten – und tut so, als wäre das ein Massenphänomen.

Haben Sie sich schon einmal gefragt, wie Sie sich am besten bei einer Hausdurchsuchung verhalten sollten? Haben Sie eventuell schon auf entsprechenden Internet-Seiten nach Informationen gesucht? Nein? Also, ich auch nicht; es war bisher für mich ein eher zweit- bis drittrangiges Thema.

Erstaunlich deshalb, dass im Online-Portal von n-tv Informationen über das richtige Verhalten bei Hausdurchsuchungen als ein Thema von allgemeinem Interesse angesehen wird. Am 1. April erschien dort in der Ratgeber-Rubrik der Artikel „Wie durchsteht man eine Hausdurchsuchung?“ (1). Es handelte sich aber nicht um einen Aprilscherz, sondern um ernst gemeinte Ratschläge. Eventuell ist n-tv der Meinung, dass in unserem demokratischen Rechtsstaat inzwischen so viele Bürger potentielle Straftäter sind, dass ein Ratgeber-Tipp über das Verhalten bei Hausdurchsuchungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft nicht schaden kann. Denn, so steht es eingangs im Artikel:

„Treffen kann es jeden, in dessen Wohnung Beweismaterial für eine Straftat vermutet wird. Das kommt bei Steuerdelikten ebenso vor wie bei Drogenhandel, bei Schwarzarbeit genauso wie bei Terrorverdacht. In der Regel sind die Besuchten vorher nicht gewarnt und entsprechend überrumpelt. Da kann es nicht schaden, wenn man wenigstens seine Rechte kennt.“

Die Ermittler dürfen ab 4 Uhr morgens kommen

Die Auswahl der Straftaten ist schon bezeichnend: Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit stehen neben Drogenhandel und Terror. Natürlich gibt es viele weitere Straftaten, die zu Hausdurchsuchungen führen könnten, so z. B. Mord, Raub, Entführung, Menschenhandel, Kinderpornographie oder Urkundenfälschung. Aber mit dem aktuellem Bezug auf den Fall „Uli Hoeneß“ und der immer noch verbreiteten Mentalität unter den Deutschen, dem Staat, also „uns allen“, am liebsten Teile der zu versteuernden Einkünfte zu verschweigen, ist hier wohl der logische Einstiegspunkt gegeben.

Und es gibt auch für potentielle Steuerhinterzieher so Vieles, was man über Hausdurchsuchungen wissen sollte, hier die Zusammenfassung:

  • Die Polizei einfach vor der Tür stehen zu lassen, bringt nichts, denn diese muss sich dann gewaltsam Zutritt verschaffen. Die Polizei muss aber einen Durchsuchungsbeschluss vorzeigen (und eine Kopie davon aushändigen), in dem das vorgeworfene Vergehen, die zu durchsuchenden Räume sowie der Gegenstand der Suche (soweit nicht alles beschlagnahmt wird) benannt werden
  • Nach 21 Uhr dürfen in Deutschland (in der Regel) keine Hausdurchsuchungen stattfinden. Zwischen April und September dürfen die staatlichen Sucher schon ab vier Uhr morgens anrücken, während sie sich im Winter mit dem möglichen Startbeginn ab sechs Uhr begnügen müssen.
  • Man sollte der Polizei alle gesuchten Gegenstände freiwillig herausgeben, so man sie tatsächlich hat, das könnte davor bewahren, dass die Wohnung völlig auf den Kopf gestellt wird. Auch sollte man verbale Attacken oder Beleidigungen gegenüber den Polizeikräften unterlassen, es bringt nichts. Man hat ein Aussageverweigerungsrecht und sollte auch keinerlei Angaben zur Sache machen. Man hat außerdem das Recht auf ungehinderte Kommunikation (z. B. mit einem Anwalt). Die Polizei darf die Durchsuchung nicht ohne Aufsicht des Haus- oder Wohnungsinhabers bzw. neutraler Zeugen, die herbeigeholt werden müssen, falls der Besitzer des Hauses oder Wohnung nicht da ist, durchführen.
  • Am Ende der Durchsuchung wird ein Protokoll erstellt, in dem auch die beschlagnahmten Sachen aufgeführt werden. Man muss selbst entscheiden, ob man das Protokoll unterscheiben will. Widerspruch gegen die Durchsuchung sollte man auf jeden Fall einlegen. Entschädigung für beschädigte Sachen gibt es offenbar nur, wenn man später im Prozess frei gesprochen oder das Verfahren eingestellt wird.

Die besondere Ausnahmesituation wird nicht deutlich

Das ist alles nicht falsch, und falls ich jemals eine Hausdurchsuchung erleben muss, weiß ich jetzt, wie der Ablauf aussieht. Auffallend ist etwas anderes: Eine Hausdurchsuchung ist mit irgendwelchen Durchsuchungsaktionen wie einer Personenkontrolle durch die Polizei oder des Abgreifens eines Kraftwagens durch den Zoll nicht vergleichbar. In diesem Ratgeber-Artikel von n-tv wird die besondere Ausnahmesituation einer Hausdurchsuchung nicht mehr deutlich gemacht.

Bei der Behandlung der Frage, zu welcher Tag- und Nachtzeit eine Hausdurchsuchung stattfinden könne, wird im Artikel tatsächlich ein einziges Mal das Wort „Gericht“ benutzt:

„Bei Flucht- oder Verdunkelungsgefahr können die Beamten auch mitten in der Nacht aufschlagen, wenn sie einen entsprechenden Amtsgerichtsbeschluss haben.“

Keine Ahnung vom Grundgesetz

Man fragt sich, warum ein Gericht bei einer Hausdurchsuchung, wenn sie nachts stattfindet, involviert sein sollte, aber sonst offenbar gar nicht. Aus dem Beitrag geht nicht hervor, dass für Hausdurchsuchungen, ob am Tag oder in der Nacht, in einem demokratischen Rechtsstaat im Grunde immer die Gerichte zuständig sind. Man fragt sich etwas resigniert, ob dieser Umstand der Autorin Noé überhaupt klar war, als sie diesen Ratgeber-Artikel geschrieben hat.

Der Artikel 13 des Grundgesetztes besagt in den ersten zwei Absätzen:

  1. Die Wohnung ist unverletzlich.
  2. Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

Es gibt ein verfassungsmäßiges Basisgrundrecht, dass der Staat sich aus unseren Wohnungen herauszuhalten hat. Und deshalb beruht (außer bei Gefahr in Verzug) jede Wohnungs- oder Hausdurchsuchung auf einer Ausnahmegenehmigung durch ein Gericht, egal wie massenhaft in Deutschland Wohnungen durchsucht werden.

Abwehrrecht gegen den Staat

Der Artikel 13 über die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein Abwehrrecht gegen den Staat. Die Polizei braucht die besondere Genehmigung eines Richters, um gegen den Willen des Haus- oder Wohnungsinhabers in die Privatsphäre einer Wohnung einzudringen. Der Durchsuchungsbeschluss, den die Polizei vorweisen muss, ist eben diese richterliche Anordnung, die das Eindringen erlaubt.

Es ist also nicht das, was im Artikel geschrieben wird, bedenklich, sondern eher das, was fehlt.

Ergänzender Hinweis:

(1) n-tv-Beitrag: http://www.n-tv.de/ratgeber/Wie-durchsteht-man-eine-Hausdurchsuchung-article12575936.html

 

Unser Newsletter – Ihr Beitrag zur politischen Kultur!

×