EuGH als umstrittene letzte Instanz

Der Europäische Gerichtshof entziehe den Mitgliedstaaten ureigene Kompetenzen greife  massiv in ihre Rechtsordnungen ein, urteilte schon Ex-Bundespräsident Roman Herzog.

Mit seiner Entscheidung, den umstrittenen Beschluss der Europäischen Zentralbank (EZB) über den theoretisch unbegrenzten Ankauf von Staatsanleihen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Prüfung vorzulegen, rückt Karlsruhe eine Institution in den Fokus des öffentliches Interesses, der schon in Vergangenheit in Deutschland für lebhafte Diskussionen sorgte.

Zuletzt löste der EuGH heftige Reaktionen aus, als er die Klage des irischen Abgeordneten Thomas Pringle abwies. Pringel hatte argumentiert, der Euro-Rettungsschirm verstoße gegen europäisches Recht, da Regierungen entgegen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gezwungen würden, Milliardenbeträge zur Rettung von Krisenstaaten oder Banken bereitzustellen. Diese Auffassung vertreten bis heute auch viele Euro-Kritiker in Deutschland. Der Europäische Gerichtshof sah dies anders und gab der Euro-Rettungspolitik Recht. Damit stellte er ihr praktisch einen Freibrief aus.

Gefahr der Einflussnahme

In Erinnerung sind auch die Debatten um ein Urteil zu einer Arbeitsmarkt-Reform der rot-grünen Koalition im Jahr 2003 und die Klage der Bundesrepublik gegen ein gesetzliches Tabakwerbeverbot der EU.

In allen Fällen wurden die Entscheidungen des Gerichtshofes in Deutschland heftig kritisiert. Kritisch betrachtet wird aber auch schon die Zusammensetzung des EuGH mit Sitz in Luxemburg. Er werde besetzt wie eine Schlichtungsstelle im Völkerrecht, verfüge aber über die Befugnisse eines Verfassungsgerichts, sagt etwa der Staatsrechtler Karl Albrecht Schachtschneider. Er sieht die Gefahr der Einflussnahme der Mitgliedsländer, von denen jedes einen Richter benennen darf. Bestellt werden sie für sechs Jahre. Gerade bei Richtern aus den ärmeren Regionen der EU seien die gut dotierten Posten außerordentlich begehrt.

„Es kracht gewaltig im Gebälk“

Grundsätzlich beschäftigt sich der Europäische Gerichtshof mit Fragen des Vertragswerkes der EU oder mit europäischen Gesetzen. Beim EuGH können die einzelnen Mitgliedsstaaten, die Europäische Kommission oder das Europaparlament Klage einreichen, wenn sie der Ansicht sind, dass eine Institution oder ein anderer Mitgliedsstaat gegen das geltende Recht der EU verstoßen hat. Der EuGh ist dabei die rechtlich letzte Instanz. Das heißt, alle Mitgliedsstaaten und die Institutionen der EU müssen sich an seine Urteile halten und können nicht mehr in Berufung gehen.

Vor diesem Hintergrund wird die Aufregung um die genannten Urteile zum deutschen Arbeitsmarkt und des Tabak-Werbeverbots verständlich. „Es kracht gewaltig im Gebälk der europäischen Rechtsprechung. Ursache ist der Europäische Gerichtshof (EuGH), der mit immer  erstaunlicheren Begründungen den Mitgliedstaaten ureigene Kompetenzen entzieht und  massiv in ihre Rechtsordnungen eingreift“, schrieben etwa der frühere Bundespräsident Roman Herzog und der Ökonom Lüder Gerken 2008 in der FAZ. „Inzwischen hat er so einen Großteil des Vertrauens verspielt, das ihm einst entgegenge- bracht wurde.“

Befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern

Mit ihrem Aufsatz reagierten sie auf die Urteile zur Arbeitsmarktreform und zum Tabak-Werbeverbot. Bei der Arbeitsmarktreform ging es um die Herabsetzung der Altersgrenze für die Annahme uneingeschränkt befristeter Beschäftigungen von 58 auf 52 Jahre. Mit dieser Maßnahme wollte die damalige rot-grüne Bundesregierung unter Gerhard Schröder die Einstellungschancen älterer Arbeitnehmer erhöhen. Damals weigerten sich nämlich viele Arbeitgeber, Arbeitnehmer über 50 anzustellen, weil sie aufgrund des Kündigungsschutzrechts kaum eine Möglichkeit sahen, sich im Falle der Nichteignung von diesen Arbeitnehmern wieder zu trennen.

Zwei Rechtsanwälte brachten die Sache von den EuGH. Sie argumentierten, die Herabsetzung der Altersgrenze widerspreche der im Jahr 2000 von der EU verabschiedeten Anti-Diskriminierungsrichtlinie. Der Gerichtshof gab ihnen Recht.

Abkehr von „vertrauten Auslegungsmethoden“

Der ehemalige Präsident des Bundesarbeitsgerichts, Hellmut Wißmann, sprach daraufhin von einer „bemerkenswerten Emanzipation vom Gesetzestext“. Im Gegensatz zu deutschen Richtern hätte der EuGH offenbar wenig „Bauchgrimmen“ dabei, Gesetzeslücken selbst zu füllen, wenn der Zweck einer Richtlinie dies erfordere. Er sehe das Urteil als eine Abkehr von „vertrauten Auslegungsmethoden“, die auf Dauer auch die Arbeitsweise der nationalen Richter beeinflussen werde. Die EU dürfe nach dem Subsidiaritätsprinzip nur dann tätig werden, wenn sie ein Problem wirklich besser lösen könne als die Mitgliedstaaten, argumentierten Herzog und Gerken.

Als der EuGH 2006 ein gesetzliches Tabakwerbeverbot der EU guthieß, begründete er dies, damit, dass der Binnenmarkt behindert werde, wenn das Verbot nicht EU-einheitlich umgesetzt werde. Herzog und Gerken sahen darin ein „konstruiertes Urteil“- Der EuGH haben den Umweg über den Binnenmarkt genommen, weil die EU keine gesundheitspolitische Kompetenz habe.

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Über Günther Lachmann

Der Publizist Günther Lachmann befasst sich in seinen Beiträgen unter anderem mit dem Wandel des demokratischen Kapitalismus. Er veröffentlichte mehrere Bücher, darunter gemeinsam mit Ralf Georg Reuth die Biografie über Angela Merkels Zeit in der DDR: "Das erste Leben der Angela M." Kontakt: Webseite | Twitter | Weitere Artikel

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