Neues Gesetz lässt Raubzug gegen Anleger in der Schweiz zu

Wer sein Geld in Sicherheit bringen will, schafft es in die Schweiz. Das ist bis heute so. Dabei ahnt niemand, dass er dort genauso Opfer eines staatlichen Raubzuges werden kann wie die Anleger auf Zypern...

 

Züricher Innenstadt mit dem Gebäude der Schweizer Großbank UBS im Vordergrund / Quelle: Wikipedia/Nick

Züricher Innenstadt mit der Schweizer Großbank UBS im Vordergrund / Quelle: Wikipedia/Nick

Nach dem unglaublichen Raubzug zu Lasten zypriotischer Bankguthaben, soll dieser Frage nachgegangen werden. Schon fast überraschend schnell findet sich darauf eine Antwort. Im Falle der signifikanten Schieflage einer Schweizer Bank können Guthaben -ähnlich der zypriotischen Blaupause- konfisziert werden! Das lässt das Schweizer Bankgesetz zu!
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) hat medial offenbar unbeachtet das Bankgesetz so geändert (s. Anhang), dass ein sogenannter Bail-In ermöglicht wird! Bail-In bezeichnet die Mithaftung einer Bank. Damit ist im bislang „sicheren Hafen“ Schweiz die Sicherheit des Geldes auf den Konten dann nicht mehr gewährleistet, wenn eine Zahlungsunfähigkeit des Institutes droht. In einem solchen Fall könnte die FINMA ganz legal Guthaben zur Rettung der Bank abgreifen!

Die Schweizer Anwaltskanzlei Schellenberg Wittmer kommentiert diesen Vorgang in ihrem Newsletter vom Februar 2013. Zum Punkt Verlusttragung und Bail-in für Schweizer Banken schreibt sie:

„Wenn eine Bank in Schieflage gerät oder ihre Kapitalisierung nicht mehr angemessen ist, kann die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (“FINMA”) Massnahmen ergreifen, um die Bank auf eine tragfähige finanzielle Grundlage zu stellen, anstatt sie zu liquidieren. “Verlusttragung” und “Bail-in” sind wichtige Instrumente, um derartige Massnahmen umzusetzen. Diese Möglichkeiten bestehen neu infolge der Revision des Bankengesetzes im Jahre 2011 und der Bankeninsolvenzverordnung im Jahre 2012 sowie des Inkrafttretens der neuen Eigenmittelverordnung auf den 1. Januar 2013.“

Natürlich läßt sich jetzt wunderbar argumentieren, dass die Bank des Vertrauens schon seit X Jahren als solide bekannt ist und stets zur vollsten Zufriedenheit ihrer Kunden gehandelt habe. Einer solchen Einlassung müsste allerdings mit der Gegenfrage begegnet werden, welche verwertbaren Sicherheiten das Institut des Vertrauens herausgibt, wenn dort ein Betrag einzahlt wird?
Sie meinen, die Frage kann man so nicht stellen?
Dann sollten Sie sich fragen, warum eine Bank für die Gewährung eines Kredites wohl Sicherheiten verlangt? Wir alle wissen, jeder Kunde, der einen Betrag bei seiner Bank einzahlt, erhält dafür einen Einzahlungsbeleg bzw. einen Kontoauszug. Bei Licht betrachtet also nichts anderes als einen hübsch bedruckten Zettel!
Wem das in seinem grenzenlosen Vertrauen genügt, muss bei einem worst-case-Szenario mit den Folgen klarkommen. Hadern hilft in einem solchen Falle ebenso wenig wie die späte Einsicht, „hätte ich doch mein Geld in einem Land angelegt, in dem es solche bail-in Gesetze (vulgo: legale Raubzüge) nicht gibt“.

Der Siemens-Konzern hat sich offenbar solche oder ähnliche Fragen gestellt und dem Vernehmen nach im September 2011 von einer französischen Großbank  500 Millionen Euro abgezogen.

In der Folge beantragte das Unternehmen eine eigene Banklizenz um betreibt seit Ende 2012 zur Begleitung des industriellen Geschäftes und ggfls. zu PPP-Finanzierungen von Kommunen ein eigenes Institut, wie der CFO Joe Kaeser in einem Handelsblatt-Interview ausführte.

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Anhang

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und Effektenhändlern
Bankeninsolvenzverordnung-FINMA, BIV-FINMA

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